ROG - Abschnitt 4Überleitungs- und Schlußvorschriften§ 22 Anpassung des Landesrechts§ 23 Überleitungsvorschriften § 22 Anpassung des LandesrechtsDie Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist innerhalb
von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 23 Überleitungsvorschriften(1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer
raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen worden, sind
die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen kann die für Raumordnung zuständige
Landesbehörde im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit
den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von Zielen der Raumordnung nach
Maßgabe des § 11 zulassen.
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