ROG - Abschnitt 3Raumordnung im Bund§ 18 Raumordnung des Bundes§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung § 20 Beirat für Raumordnung § 21 Raumordnungsberichte § 18 Raumordnung des Bundes(1) Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium wirkt unbeschadet der Aufgaben
und Zuständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung
des § 2 Abs. 2 nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips nach § 1
Abs. 2 und 3 hin. Es entwickelt auf der Grundlage der Raumordnungspläne und in
Zusammenarbeit mit den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden
insbesondere Leitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes oder von über
die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen als Grundlage für die Abstimmung
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft
nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften.
(2) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Raumordnung in
der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum.
(3) Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den
Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
(4) Der Bund hat darauf hinzuwirken, daß die Personen des Privatrechts, an denen der
Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 und die Grundsätze des § 2
Abs. 2 berücksichtigen sowie Ziele der Raumordnung beachten.
(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur
räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet. Es ermittelt fortlaufend den allgemeinen
Stand der räumlichen Entwicklung und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher
Veränderungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raumordnung zuständige
Bundesministerium stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur
Verfügung.
§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes und die Personen des Privatrechts nach § 5
Abs. 1 sind verpflichtet, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium die
erforderlichen Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben. Das
für Raumordnung zuständige Bundesministerium unterrichtet die für Raumordnung
zuständigen obersten Landesbehörden sowie die Personen des Privatrechts nach § 5 Abs.
1 über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Stellen des Bundes von
wesentlicher Bedeutung.
(2) Die für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden informieren das für
Raumordnung zuständige Bundesministerium über
und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung.
(3) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
(4) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Zweifelsfragen sollen von dem für
Raumordnung zuständigen Bundesministerium und den für Raumordnung zuständigen
obersten Landesbehörden gemeinsam beraten werden. Hierzu gehören insbesondere:
§ 20 Beirat für Raumordnung(1) Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium ist ein Beirat zu bilden.
Er hat die Aufgabe, das Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung zu
beraten.
(2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in
den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige
insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, des Städtebaus,
der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.
§ 21 RaumordnungsberichteDas Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen
gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium zur Vorlage an den
Deutschen Bundestag Berichte über
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