ROG - Abschnitt 2Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen§ 6 Rechtsgrundlagen der Länder§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet § 9 Regionalpläne § 10 Planerhaltung § 11 Zielabweichungsverfahren § 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen § 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne § 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen § 15 Raumordnungsverfahren § 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen § 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 6 Rechtsgrundlagen der LänderDie Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raumordnung in ihrem Gebiet
(Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende
landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht
widersprechen.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung und des
Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und einen
regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die
Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den
Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten,
insbesondere zu:
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, daß in diesem
Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert
werden können.
(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach §
4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe
von Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch
Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den
Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und
Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere:
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen,
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich
die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben
können.
(5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteiligung der
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht
nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der
Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist.
(7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der
Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche
Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf
der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind
auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt
werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der
Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist.
§ 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter
Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein
Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1
übernehmen; § 7 gilt entsprechend.
(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.
§ 9 Regionalpläne(1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte
oberster Stufe umfaßt, sind Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts
bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen
eines Landes erforderlich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen
Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle
Planung, zu treffen.
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 zu
entwickeln; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse
der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend
§ 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.
(3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzusehen, daß
die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen
Verfahren beteiligt werden.
(5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere Aufgaben übertragen werden.
(6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten Räumen
oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen zugelassen werden, daß ein Plan
zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans
nach § 204 des Baugesetzbuchs übernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschriften des Baugesetzbuchs
entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die
Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellungen im Sinne des §
5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher
Teilpläne nicht anzuwenden.
§ 10 Planerhaltung(1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, daß die Beachtlichkeit einer Verletzung der für
Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhaltung einer
Rügefrist von längstens einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplanes
abhängig gemacht wird.
(2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie
von Abwägungsmängeln kann insbesondere ausgeschlossen werden bei
(3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen werden,
daß sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der Folge, daß der Plan bis zur
Behebung der Mängel keine Bindungswirkungen entfaltet.
§ 11 ZielabweichungsverfahrenVon einem Ziel der Raumordnung kann in einem besonderen Verfahren abgewichen werden,
wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es ist vorzusehen, daß antragsbefugt
insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 sowie die
kommunalen Gebietskörperschaften sind, die das Ziel der Raumordnung zu beachten
haben.
§ 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen(1) Es ist vorzusehen, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den
Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt werden,
untersagt werden können:
(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch
bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von
Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der
Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 13 Verwirklichung der RaumordnungspläneDie Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der
Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung
maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann
insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt
werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur
Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu unterstützen. Vertragliche
Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können
geschlossen werden.
§ 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und MaßnahmenEs ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach §
4 Abs. 3 ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander
abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über
beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die
Raumordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln.
§ 15 Raumordnungsverfahren(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren
untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen
(Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen
Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2
genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung
nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter
Standort- oder Trassenalternativen ein.
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der
Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer
Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung
oder Maßnahme
(3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen Angaben für die Planung oder
Maßnahme vorzusehen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben
beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen
des Vorhabens zu ermöglichen.
(4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu unterrichten und zu beteiligen
sind. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des
Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie
von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist vorzusehen, daß im Benehmen mit der
zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu
entscheiden ist.
(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung
entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung die zuständige
Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in die Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens einbezogen wird. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
nach Absatz 5 entscheiden darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit
einbezogen wird, die dort genannten Stellen.
(7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb
einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der
vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten
abzuschließen.
(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die Verpflichtung,
Raumordnungsverfahren durchzuführen, nicht. Schaffen diese Länder allein oder
gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die
Absätze 1 bis 7 Anwendung.
§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und MaßnahmenRaumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf
Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen(1) Die Länder sehen vor, daß
mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form
verwendet werden.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt
werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung
haben.
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