(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und sein Teilräume sind durch
zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Dabei sind
1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die
auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften,
großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind
1.
die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,
2.
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
3.
die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,
4.
Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten,
5.
die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,
6.
gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen,
7.
die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur
Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen,
8.
die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die
Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner
Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene
Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In
den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche,
infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse
anzustreben.
2.
Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl
leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die
Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System
leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung
brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Freiflächen zu geben.
3.
Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu
entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige
Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima
zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und
soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen
Funktionen zu gewährleisten.
4.
Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in
Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit
technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist
flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in
Zentralen Orten zu bündeln.
5.
Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und
Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch
Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von
Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen
Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die
Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind
als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen.
Umweltbelastungen sind abzubauen.
6.
Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger
Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu
fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der
teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen
der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu
erhalten.
7.
In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im
Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein
solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die
Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören
insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und
Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der
Infrastrukturausstattung.
8.
Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des
Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser
und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen;
Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten
Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder
wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der
ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die
jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden
Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im
Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen,
Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der
Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.
9.
Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot
an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der
Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang
Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie
die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung
sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen
Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.
10.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern,
daß die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger
Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und
gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu
beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und
Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft
ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in
ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes
Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.
11.
Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die
Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer
Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in
denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch
voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf
eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten
hinzuwirken.
12.
Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und
Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten
Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr
auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu
verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der
unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung
verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
13.
Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale
Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften
sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und
Naturdenkmälern zu erhalten.
14.
Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind
geeignete Gebiete und Standorte zu sichern.
15.
Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung
ist Rechnung zu tragen.
(3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem
Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in
Raumordnungsplänen.
Erfordernisse der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung,
2.
Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder
bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend
abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums,
3.
Grundsätze der Raumordnung:
allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in
oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen,
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher
landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und
landesplanerische Stellungnahmen,
5.
öffentliche Stellen:
Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften,
bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige
Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche
Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich
des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel,
7.
Raumordnungspläne:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 und die Pläne für
Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9.
(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
1.
Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen
öffentlicher Stellen,
2.
Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der
Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von
Personen des Privatrechts.
(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen
Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung
oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu
berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und
Absatz 2 entsprechend, wenn
1.
öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
2.
die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln
finanziert werden.
(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen
über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind
die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Bei
Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen
Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Erfordernisse der Raumordnung zu
berücksichtigen.
(5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von
Fachgesetzen bleiben unberührt.
(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes,
von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von
Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben
durchführen,
1.
deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder
eine bestimmte Linienführung erfordert oder
2.
die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem
Landbeschaffungsgesetz oder nach dem Schutzbereichsgesetz in Anspruch
genommen sind, oder
3.
über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem
Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem
Bundeswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Atomgesetz oder dem
Personenbeförderungsgesetz zu entscheiden ist,
gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn
a)
die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 beteiligt worden ist,
b)
das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt hat und
c)
die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
(2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffentliche Belange gegen ein in
Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigten würden, sollen sich der Träger der
Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten
Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des
zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um
eine einvernehmliche Lösung bemühen.
(3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung
gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses
1.
auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das
Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden
kann.
(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung
erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Absatz 1 mit
Zustimmung der nächst höheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs
Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 3
nachträglich widersprechen. Muß infolge des nachträglichen Widerspruchs der
Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende
öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.