Aarhus-KonventionArtikel 1 ZielArtikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Zugang zu Informationen über die Umwelt Artikel 5 Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten Artikel 7 Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Artikel 8 Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung Artikel 9 Zugang zu Gerichten Artikel 10 Tagung der Vertragsparteien Artikel 11 Stimmrecht Artikel 12 Sekretariat Artikel 13 Anhänge Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens Artikel 15 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten Artikel 17 Unterzeichnung Artikel 18 Verwahrer Artikel 19 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt Artikel 20 Inkrafttreten Artikel 21 Rücktritt Artikel 22 Verbindliche Wortlaute Artikel 1 ZielUm zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger
Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden
zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf
Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen.
Artikel 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens
* A: Nichtregierungsorganisationen
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur
Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen,
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum
Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung
dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, daß öffentlich Bedienstete und Behörden
der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu
Informationen, zur Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geben.
(3) Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewußtsein der Öffentlichkeit
insbesondere in bezug auf die Möglichkeiten, Zugang zu Informationen zu
erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten zu erhalten.
(4) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von
Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz einsetzen,
und stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Rechtssystem mit dieser Verpflichtung vereinbar
ist.
(5) Dieses Übereinkommen läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt, Maßnahmen
beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen, eine
umfangreichere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und einen weitergehenden
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als dies aufgrund
dieses Übereinkommens erforderlich ist.
(6) Dieses Übereinkommen verlangt keine Verdrängung geltender Rechte auf Zugang zu
Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang
zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
(7) Jede Vertragspartei fördert die Anwendung der Grundsätze dieses Übereinkommens
bei internationalen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen
internationaler Organisationen in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Umwelt
stehen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem
Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt
werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in
Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.
(9) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die
Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren
teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen
Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine
juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des
tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
Artikel 4 Zugang zu Informationen über die Umwelt(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze
dieses Arhus Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu
gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der
eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen
Informationen bestehen; dies geschieht
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich,
spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei
denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine
Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über
jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.
(3) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn
(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe
negative Auswirkungen hätte auf
Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen
in die Umwelt zu berücksichtigen sind.
(5) Verfügt eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt, so
informiert sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber, bei welcher Behörde er ihres
Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an
diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für den Fall, daß Informationen, die aufgrund
des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 von der Bekanntgabe ausgenommen sind,
ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden
Informationen ausgesondert werden können, die Behörden den jeweils nicht von dieser
Ausnahme betroffenen Teil der beantragten Informationen über die Umwelt zur Verfügung
stellen.
(7) Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag selbst schriftlich
gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat. In der Ablehnung werden
die Gründe für die Ablehnung des Antrags genannt sowie Informationen über den Zugang
zu dem nach Arhus Artikel 9 vorgesehenen Überprüfungsverfahren gegeben. Die Ablehnung
erfolgt so bald wie möglich, spätestens nach einem Monat, es sei denn, die Komplexität der
Informationen rechtfertigt eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstel-
lung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.
(8) Jede Vertragspartei kann ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von Informationen
eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht übersteigen
darf. Behörden, die beabsichtigen, eine derartige Gebühr für die Bereitstellung von Informationen
zu erheben, stellen den Antragstellern eine Übersicht über die Gebühren, die
erhoben werden können, zur Verfügung, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen sie
erhoben oder erlassen werden können und wann die Bereitstellung von Informationen von
einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig ist.
Artikel 5 Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden im Rahmen der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf transparente Art
und Weise zur Verfügung stellen und daß ein effektiver Zugang zu Informationen über die
Umwelt besteht; dazu gehört unter anderem, daß
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß Informationen über die Umwelt zunehmend in
elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über die öffentlichen
Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind, zur Verfügung stehen. Zu den in dieser
Form zugänglichen Informationen sollte folgendes gehören:
sofern diese Informationen bereits in elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen von
nicht mehr als drei oder vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt,
der Angaben über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält.
(5) Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Maßnahmen, um
unter anderem folgendes zu verbreiten:
(6) Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umweltauswirkungen
ihrer Tätigkeiten und Produkte zu informieren, soweit angemessen im Rahmen freiwilliger
Systeme wie des Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonstiger Maßnahmen.
(7) Jede Vertragspartei
(8) Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, daß der Öffentlichkeit
ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die
Verbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte
Auswahl zu treffen.
(9) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um schrittweise und gegebenenfalls unter
Berücksichtigung internationaler Entwicklungen ein zusammenhängendes, landesweites
System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltverschmutzung in
Form einer strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen;
diese Datenbank wird anhand von standardisierten Berichten erstellt. Ein derartiges
System kann Einträge, Freisetzungen und Übertragungen bestimmter Stoff- und Produktgruppen,
einschließlich Wasser, Energie und Ressourcenverbrauch, aus bestimmten
Tätigkeitsbereichen in Umweltmedien sowie in Behandlungs- und Entsorgungsstätten am
Standort und außerhalb des Standorts umfassen.
(10) Dieser Arhus Artikel läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Bekanntgabe bestimmter
Informationen über die Umwelt nach Arhus Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen.
Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten(1) Jede Vertragspartei
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener
Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder
Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter
anderem über folgendes informiert:
(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur
Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der
Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des
umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem
Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung
stattfinden kann.
(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen,
die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres
Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit
- auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt - gebührenfrei und sobald
verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die
für die in diesem Arhus Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum
Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht
der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Arhus Artikel 4 Absätze 3
und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören
zumindest und unbeschadet des Arhus Artikels 4
(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit,
alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen,
Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls
während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller
vorzutragen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei
der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung
gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren
über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den
Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich
diese Entscheidung stützt.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß bei einer durch eine Behörde vorgenommenen
Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte
Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung
finden.
(11) Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen
Umfang Bestimmungen dieses Arhus Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob
eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt
genehmigt wird.
Artikel 7 Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen,Programmen und Politiken
Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür,
daß die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung
gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung
umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Arhus Artikel 6
Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die
sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind.
Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.
Artikel 8 Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitungexekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer
rechtsverbindlicher normativer Instrumente
Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen
noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden
erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer
rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben
können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.
Artikel 9 Zugang zu Gerichten(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher,
daß jede Person, die der Ansicht ist, daß ihr nach Arhus Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen
nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich
beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Arhus Artikel
bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder
einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen
Stelle hat.
Für den Fall, daß eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht
vorsieht, stellt sie sicher, daß die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen,
gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen
Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine
unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen
verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest
dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher,
daß Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozeßrecht* einer
Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher
Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die
materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen
oder Unterlassungen anzufechten, für die Arhus Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen
innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige
einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen
innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit
im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation* , welche die in
Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des
Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne
des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer
Verwaltungsbehörde nicht aus und läßt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher
Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren
unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren
stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie
etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen
und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten,
die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten
Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen,
auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht
übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Arhus Artikel werden in Schriftform getroffen
oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer
Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5) Um die Effektivität dieses Arhus Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß
der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und
gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede
Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse
finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
* A: Verwaltungsverfahrensrecht
* A: Nichtregierungsorganisation
Artikel 10 Tagung der Vertragsparteien(1) Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der
Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre statt, es sei denn, die Vertragsparteien haben
etwas anderes beschlossen oder eine Vertragspartei ersucht schriftlich um einen früheren
Termin; allerdings muß dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa allen
Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien
unterstützt werden.
(2) Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien auf der Grundlage regelmäßiger
Berichterstattung durch die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens;
vor diesem Hintergrund
(3) Die Tagung der Vertragsparteien kann, soweit notwendig, die Schaffung finanzieller
Regelungen auf der Grundlage einer Konsensentscheidung prüfen.
(4) Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen, die Internationale
Atomenergie-Organisation und alle nach Arhus Artikel 17 zur Unterzeichnung dieses
Übereinkommens berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie alle
zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich dieses
Übereinkommen bezieht, qualifiziert sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den
Tagungen der Vertragsparteien teilzunehmen.
(5) Jede nichtstaatliche Organisation* , die in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen
bezieht, qualifiziert ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einer Tagung der
Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen,
wenn nicht mindestens ein Drittel der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien
dagegen Einwände erhebt.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 sieht die in Absatz 2 Buchstabe h genannte Geschäftsordnung
praktische Vorkehrungen für das Zulassungsverfahren sowie andere einschlägige
Bestimmungen vor.
* A: Nichtregierungsorganisation
Artikel 11 Stimmrecht(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz
2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten
entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen
üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben,
und umgekehrt.
Artikel 12 SekretariatDer Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
Artikel 13 AnhängeDie Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser
übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Vertragsparteien,
auf der er zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird.
(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen
Änderungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle
Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung
erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der
Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Änderungen
dieses Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs
handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen
haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation ihrer Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien beim
Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkommen
nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer
notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder derartigen Notifikation.
Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen;
für diese Vertragspartei treten die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer
Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(6) Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4
vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem
Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein
Drittel der Vertragsparteien eine derartige Notifikation vorgelegt hat.
(7) Im Sinne dieses Arhus Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien"
die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.
Artikel 15 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des ÜbereinkommensDie Tagung der Vertragsparteien trifft durch Konsensentscheidung Regelungen über eine
freiwillige, nichtstreitig angelegte, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Diese
Regelungen lassen eine angemessene Einbeziehung der Öffentlichkeit zu und können die
Möglichkeit beinhalten, Stellungnahmen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu
Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu prüfen.
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung
oder andere für die Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung
herbeizuführen.
(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung
dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine
Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1
beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber
jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt:
(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt,
so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern
die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 17 UnterzeichnungDieses Übereinkommen liegt am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum
21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der
Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission
für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission
für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die
Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich
der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben,
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 18 Verwahrer*Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers** dieses
Übereinkommens wahr.
* CH: Depositar
** CH: Depositars
Artikel 19 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch
die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht vom 22. Dezember 1998 an für die in Arhus Artikel 17 genannten
Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann
dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
(4) Jede in Arhus Artikel 17 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens
wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere
Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so
entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen
Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht
berechtigt, die Rechte aus dem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.
(5) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären
die in Arhus Artikel 17 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den
Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten
Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer* auch jede wesentliche
Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
* CH: Depositar
Artikel 20 Inkrafttreten(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der
sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den
Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Arhus Artikel 17 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung
der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses
Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das
Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in
Kraft.
Artikel 21 RücktrittEine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer* gerichtete
schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am
neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer** wirksam.
* CH: Depositar
** CH: Depositar
Artikel 22 Verbindliche WortlauteDie Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.
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