Aarhus-KonventionÜbereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in UmweltangelegenheitenMit Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung
Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in UmweltangelegenheitenDie Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution
45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die
Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember
1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der
Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde;
in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und
zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, daß ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden
und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben,
unabdingbar ist;
ferner in der Erkenntnis, daß jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und
seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und daß er sowohl als Einzelperson
als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle
gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;
in Erwägung dessen, daß Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser
Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache,
daß sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte
wahrnehmen zu können;
in der Erkenntnis, daß im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine
verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die
Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewußtsein der Öffentlichkeit in
Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen
zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen
zu berücksichtigen;
mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern
und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken;
in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der
öffentlichen Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgebenden
Körperschaften, die Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen;
auch in der Erkenntnis, daß sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung
an umweltbezogenen Entscheidungen bewußt sein, freien Zugang zu ihnen haben und
wissen muß, wie sie genutzt werden können;
ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen*
und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;
in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Umwelt und
eine nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit
für Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung
haben, zu schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen;
in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen
oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu machen;
in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen
in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Notwendigkeit,
daß Behörden über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen;
in Anerkennung dessen, daß Behörden über Informationen über die Umwelt im
öffentlichen Interesse verfügen;
* A: Nichtregierungsorganisationen
mit dem Anliegen, daß die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen
gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt
werden und das Recht durchgesetzt wird;
in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben,
damit sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können;
in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung
gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwendigkeit
einer größeren Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren in diesem Bereich;
in der Überzeugung, daß die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie
in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(ECE) beitragen wird;
im Bewußtsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem
auf die ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der
dritten Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" am 25. Oktober 1995 in Sofia (Bulgarien)
angenommenen Ministererklärung gebilligt wurden;
eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar
1991 in Espoo (Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und des Übereinkommens zum
Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, die
beide am 17. März 1992 in Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer
regionaler Übereinkünfte;
in dem Bewußtsein, daß die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren
Stärkung des Prozesses "Umwelt für Europa" und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in
Aarhus (Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleistet haben wird
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 ZielArtikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Zugang zu Informationen über die Umwelt Artikel 5 Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten Artikel 7 Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Artikel 8 Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung Artikel 9 Zugang zu Gerichten Artikel 10 Tagung der Vertragsparteien Artikel 11 Stimmrecht Artikel 12 Sekretariat Artikel 13 Anhänge Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens Artikel 15 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten Artikel 17 Unterzeichnung Artikel 18 Verwahrer* Artikel 19 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt Artikel 20 Inkrafttreten Artikel 21 Rücktritt Artikel 22 Verbindliche Wortlaute Anhang 1Anhang 2 |
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