UmweltinformationsgesetzDatum: 8. Juli 1994Umsetzung der EWGRL 313/90 (CELEX Nr: 390L0313) § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt § 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen § 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen § 7 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange § 8 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange § 9 Zuständigkeit § 10 Kosten § 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt § 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen
Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu
gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen
derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt,
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat.
Hierzu gehören nicht
(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen
Informationsträgern vorliegenden Daten über
§ 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei
einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden
sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der
Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen
nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür
gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen.
(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die
hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die
betroffenen Informationen auszusondern.
(3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
§ 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen(1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf
welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.
(2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei
Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein
Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von
Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit
der Daten zu überprüfen.
§ 6 Vertreter bei gleichförmigen AnträgenBei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder
in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige
Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen.
§ 7 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange(1) Der Anspruch besteht nicht,
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht
abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder
verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.
(3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits
verfügt.
(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne
rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen,
die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige
übermitteln musste.
§ 8 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden.
Der Anspruch besteht nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn die
begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten
Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der
Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde dies
verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der
Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139b der
Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2
zugänglich gemacht werden dürfen.
§ 9 Zuständigkeit(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die
begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen
Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben.
(2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit
treffen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des
Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
abweichend zu regeln.
§ 10 Kosten(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1
wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes
die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu bestimmen.
§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die UmweltDie Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den
Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember
1994 zu veröffentlichen.
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