Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. Er hat seinen
Sitz in Schorndorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Die NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende
Schutz der Natur, der Umwelt und der Tiere.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Die Mittel der NABU-Gruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Die Aufgaben und Ziele der NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. sind:
a)
Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen der Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten,
b)
Fördern und Durchführen von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
c)
Erarbeiten und Durchführen von Artenschutzprogrammen für besonders bedrohte Arten,
d)
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbraucherinformation im Sinne des Natur- und Umweltschutzes,
e)
Fördern des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,
f)
Einwirken im Sinne des Verbandszweckes auf öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen
und Organisationen,
g)
Mitwirken bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren.
Die NABU-Gruppe erfüllt ihre Ziele und Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(6)
Die NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e. V. ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland
(NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Sie anerkennt die Satzungen des NABU-Bundesverbandes
und des NABU-Landesverbandes Baden-Württemberg; ihre Satzung und ihre Bestrebungen dürfen daher nicht im Widerspruch
zu denen des Bundes- und Landesverbandes stehen.
(7)
Sie ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Die NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland
in ihrem Bereich.
(2)
Die Form der Mitgliedschaft und die Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des NABU-Bundesverbandes.
(3)
Die Mitgliedschaft in der NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im
Bundes- und Landesverband des Naturschutzbund Deutschland.
(4)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Das Ausschlußverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des NABU-Landesverbandes.
§ 4 Organe des Vereins
Organe der NABU-Gruppe sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§ 5 Vorstand
(1)
Der Vorstand der NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e. V. setzt sich aus folgenden Personen zusammen, die von
der Mitgliederversammlung jeweils direkt gewählt werden:
Vorstandssprecherinnen oder -sprecher,
Kassiererin oder Kassierer,
Beirätinnen oder Beiräte.
Außerdem: Jugendleiterin oder Jugendleiter der örtlichen Naturschutzjugend entsprechend § 6, Abs. 3a.
(2)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 gleichberechtigten Vorstandsprecherinnen und
Vorstandssprechern, die einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten
werden sollen, müssen unter den Vorstandsprecherinnen bzw. Vorstandssprechern abgestimmt werden.
Die Kassiererin oder der Kassierer kann zugleich in die Vorstandssprecherfunktion gemäß Satz 1 gewählt werden. Die
Vorstandssprecherinnen und Vorstandssprecher wählen aus ihrer Mitte eine Kontaktperson der NABU-Gruppe für den
NABU-Landesverband.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im
Amt. Für die Jugendleiterin oder den Jugendleiter der örtlichen Naturschutzjugend gilt § 6, Abs. 3a.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können
auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren
widerspricht. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(5)
Für besondere Aufgabengebiete kann der Vorstand Referenten ernennen und Arbeitskreise einrichten.
(6)
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der NABU-Gruppe. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a)
Die Vertretung der Gruppe in der Vertreterversammlung des NABU-Landesverbandes und im NABU-Kreisverband,
b)
das Wahrnehmen der satzungsmäßigen Aufgaben und die Vertretung des NABU im Schorndorfer Raum,
c)
die Betreuung örtlicher Schutzgebiete und NABU-Grundstücke,
d)
die Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe,
e)
die Presse-, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
f)
die Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen,
Schorndorf und Umgebung
(7)
Vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 250 Euro umfassen, muss ein Vorstandsbeschluss getroffen
werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich ein Mal statt und ist vom Vorstand
mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
Soweit Anträge auf Satzungsänderung gestellt werden, sind diese den Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung zuzustellen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe
des Grundes dies verlangen. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
zu erfolgen.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
die Wahl und Abberufung des Vorstandes, wobei die Jugendleiterin oder der Jugendleiter der örtlichen Naturschutzjugend
durch lediglich Bestätigung seitens der Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied wird,
b)
die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Wahl der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen,
e)
die Behandlung von Anträgen,
f)
das Beschließen bzw. das Ändern der Satzung hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich,
g)
die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des NABU-Landesvorstandes.
(4)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die versammlungsleitende Vorstandssprecherin oder der
versammlungsleitende Vorstandssprecher bestimmt die Protokollantin oder den Protokollanten. Das Protokoll ist von der oder
dem versammlungsleitenden Vorstandssprecherin oder Vorstandssprecher sowie von der Protokollantin oder dem Protokollanten
zu unterschreiben.
§ 7 Finanzwesen
(1)
Die für die Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch den Gruppenanteil des Mitgliedsbeitrages sowie durch
Zuwendungen aufgebracht.
(2)
Die Beitragszahlung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.
(3)
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich. Sie bzw. er hat den Kassenbericht
schriftlich gegenüber dem Vorstand und mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung abzugeben.
(4)
Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch 2 mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Die mit der Rechnungsprüfung
beauftragten Personen sind auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
(5)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1)
Auslagen der Amtsführung können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
(2)
Soweit nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(3)
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens
1/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird.
(4)
Die Satzung des Vereins, wie auch jede Änderung der Satzung bedarf vor ihrer Eintragung im Vereinsregister der Billigung
des Vorstandes des NABU-Landesverbandes.
§ 9 Auflösung
(1)
Die Auflösung der NABU-Gruppe kann nur von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
Hierzu müssen mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen für die Auflösung abgegeben werden.
(2)
Von einer beabsichtigten Auflösung der NABU-Gruppe ist der NABU-Landesverband spätestens vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich zu unterrichten. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der NABU-Landesvorstand ihr zugestimmt hat.
(3)
Bei der Auflösung der NABU-Gruppe bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im NABU bestehen. Das Vermögen der
NABU-Gruppe Schorndorf und Umgebung e.V. fällt bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an den
gemeinnützigen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V. in Stuttgart, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die seitherige Satzung vom 30. 03.2001.
Schorndorf, den 17. März 2006